Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TEIL I: Allgemeine Regelungen


1) Allgemeines Im den folgenden AGBs wird der Kunde als Auftraggeber und 3D Sound Wolfgang Robinig als Auftragnehmer bezeichnet. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.


2) Vertragssprache Alle Abmachungen und Verträge sind in Deutsch oder Englisch zu formulieren.


3) Speicherung von Daten Wir speichern alle Vertragsdaten von unseren Kunden zur Abwicklung der Aufträge elektronisch ab. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.


4) Abweichungen zu den AGBs Sollten auftragsbezogene Abweichungen zu diesen AGBs notwendig sein, so werden diese Abweichungen im Autftragsdokument schriftlich festgehalten.


5) Gerichtsstand Die Vereinbarung richtet sich nach österreischem Recht, Gerichtsstand ist Graz. 

TEIL II: Studioleistungen

6) Leistungsberechnungen Die Berechnung der Leistungen erfolgt pauschal oder aufgrund der im Auftrag vereinbarten Tages- und oder Stundenansatzes. Offerierte Angebote verstehen sich sofern nicht anders angegeben als Richtpreise für durchschnittliche Songs mit bis zu 18 Spuren und einer Länge von ca. 3 Minuten. Bei anderen Aufträgen wird der effektive Aufwand, gebrauchte Materialien und Spesen verrechnet.Auf allen Dienstleistungen wird aufgrund nach §19 (1) UStG.keine Mwst. erhoben.


7) Zahlungskonditionen Grundsätzlich gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen. Offerierte Angebote werden per Vorauskasse bezahlt, bei großen Auftragsbuchungen wird eine Anzahlung von 50% geleistet, der Restbetrag wird spätestens 10 Tage nach der Fertigstellung der Produktion fällig. Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Auftragnehmer sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Ebenso trägt der Auftraggeber alle Bearbeitungs-, Mahn- und Inkassogebühren, sowie die weiteren Kosten, die durch seinen Zahlungsverzug entstehen.Im Falle eines Zahlungsverzugs werden ein Pauschalbetrag von 40€, sowie die aktuell geltenden Verzugszinsen berechnet.Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich abgemacht werden.


8) Haftung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von ‘Listening Copies’, Referenz CDs oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Auftragnehmer zu entgelten.

Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers Versicherungen abzuschließen besteht nicht.


9) Urheberrechte, Verwertungsrechte Alle vom Auftragnehmer gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers unzulässig und unwirksam. Der Auftraggeber erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten und verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Auftragnehmer vorgenommen werden können.


10) Sonstige Bestimmungen Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Auftragnehmers erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Auftragnehmer steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Auftragnehmer lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für mitgebrachte und überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Auftragnehmer, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.


11) Haftung bei Personenschäden Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber von der Haftung für sämtliche Schäden, welche Besucher, oder an der Produktion beteiligte Personen in den Betriebsräumen, oder auf dem Gelände erleiden, vorbehaltlos befreit.


12) Sicherungs- und Referenzkopie Der Auftragnehmer hat das Recht, von jedem Audiomaterial, welches im Auftrag vom Kunden aufgenommen, gemischt oder gemastert wird, eine Sicherungskopie herzustellen. Diese darf auch als Referenzkopie benutzt werden.Für die Archivierung oder langzeitige Aufbewahrung ist der Kunde selbst verantwortlich.Im Falle einer Vernichtung der aufgenommen oder produzierten Dateien übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 

TEIL III: Events und Livebetrieb

13) Stornierung durch den Auftraggeber Im Falle einer Stornierung der Bestellung / Veranstaltung durch den Auftraggeber fallen die folgenden Stornierungsgebühren an: Bei Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Beginn 20 % der Gesamtsumme, Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Beginn 50% der Gesamtsumme, Stornierung bis 3 Tage vor vertraglichem Beginn 75% der Gesamtsumme. Die Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Stornierung bei uns. Zusätzlich entstandene Kosten, insbesondere die Ausfallhonorare von hinzugezogenen Drittleistungen, werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet.


14) Rechte bei von bei Veranstaltungen produzierten Ton- und Bildmedien Der Auftragnehmer behält alle Rechte an selbst produzierten Ton- und Bildmedien. Ausnahmen müssen schriftlich zwischen den Vertragspartnern geregelt sein. Sollten Gewinne durch Medien des Auftragnehmers entstehen, so stehen sie diesem zu 100% zu.


15) Werberecht Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, behalten wir uns bei Veranstaltungen das Recht vor, firmeneigene Werbung auf dem Veranstaltungsort zu platzieren. Weiters dürfen Fotos und Videos von Veranstaltungen vom Auftragnehmer kostenlos zu Werbezwecken verwendet werden. Der Veranstalter trägt die Aufgabe seine Besucher darüber zu informieren.

16) Zahlungsbedingungen Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Bei der Auftragsbuchungen wird eine Anzahlung von 50% geleistet, der Restbetrag wird spätestens 10 Tage nach Veranstaltungsbeginn fällig. Bei abweichenden Zahlungsmodalitäten werden offene Beträge spätestens 10 Tage nach Veranstaltungsbeginn fällig.Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Auftragnehmer sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. Ebenso trägt der Auftraggeber alle Bearbeitungs-, Mahn- und Inkassogebühren, sowie die weiteren Kosten, die durch seinen Zahlungsverzug entstehen.Im Falle eines Zahlungsverzugs werden ein Pauschalbetrag von 40€, sowie die aktuell geltenden Verzugszinsen verrechnet.Abweichende Zahlungsbedingungen müssen schriftlich abgemacht werden.

17) Verpflegung Der Veranstalter hat für die Verpflegung der Dienstleister zu Sorgen. Darunter fallen eine warme vollwertige Mahlzeit und alkoholfreie Getränke(Wasser, Soda, …). Bei mangelhafter oder nicht vorhandener Versorgung trägt der Veranstalter zur Gänze die durch den Bedarf der Eigenversorgung angefallenen Kosten (i.d.R. 50€ pro Person und Tag). Diese Kosten werden vom Dienstleister in Rechnung gestellt.


18) Höhere Gewalt Sämtliche durch höhere Gewalt – wie Tod oder schwerer Erkrankung eines Dienstleisters, Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Panne bei der Anreise zum Auftrittsort, Verlust des Veranstaltungsortes durch Brand oder Erdbeben, etc. – verursachten Einwirkungen berechtigen Auftragnehmer sowie Auftraggeber (Veranstalter), bei unverzüglicher Benachrichtigung des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten verpflichtet sich der betroffene Vertragspartner, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um raschestmöglich einen geeigneten Ersatz zu besorgen.

Der Dienstleister ist im Falle eines Totalausfalles einer gebuchten Dienstleistung bemüht, einen angemessenen Ersatz zu organisieren.